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Mitglied werden

Mitgliedschaft

In unseren Deutsch-Französischen Freundschaftskreis kann jeder eintreten, der Interesse an den Zielen unseres Vereins hat.

Der Verein will die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken, insbesondere die deutsch-französische Freundschaft fördern.

So steht es in unserer Satzung und danach gestaltet sich unsere Vereinsarbeit.

Sie sind herzlich eingeladen, an unseren öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen um uns kennen zu lernen.

Sie sind herzlich willkommen - egal, ob Sie aktiv an unseren Partnerschaftsbesuchen teilnehmen möchten oder nicht. Auch besteht für Mitglieder kein Zwang zur Aufnahme von französischen Gästen, wenn diese uns besuchen.

Das Beitragsformular zum Anschauen und ausdrucken finden Sie hier:



Lauftext mit Maustaste anhalten →


Satzung
des
Deutsch-Französischer Freundeskreis Katzenelnbogen-Serres e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der Verein führt den Namen:
Deutsch-Französischer Freundeskreis Katzenelnbogen-Serres e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Katzenelnbogen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.3 Der Verein will die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken, insbesondere die deutsch-französische Freundschaft fördern.

1.4 Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.5 Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf kein Vereinsvermögen an Mitglieder oder Dritte verschenken.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Die Mitgliedschat des Vereins können Personen über 14 Jahre, Firmen, Vereine und Gemeinden erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung können die Betroffenen die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

2.3 Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
2. durch den Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Firmen, Vereine    oder Gemeinden,
3. durch Ausschluss des Mitglied aus dem Verein,
4. durch Auflösung des Vereins.

2.4 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

2.5 Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann erfolgen:
1. bei Verstoß gegen die Vereinssatzung,
2. bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr.

2.6 Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und ist dem ausgeschlossenem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Beitrag

3.1 Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 20,00 € jährlich. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

3.2 Bei jungen Mitgliedern ohne eigenes Einkommen und bei Rentnern kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

§ 4 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung obliegt der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand des Vereins.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand bis zum 31.3. eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

5.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins liegt. Sie sind einzuberufen, wenn es der dritte Teil der Mitglieder unter Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt.

5.3 Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. gegebenenfalls Wahl eines neuen Vorstandes und der    Kassenprüfer,
4. Verschiedenes.

5.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen. Mitglieder, die nicht im Bereich der Verbandsgemeinde wohnen, sind mit einfachem Brief durch die Post oder per e-mail  einzuladen.

5.5
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung. Jedem Mitglied steht bei der Abstimmung nur eine Stimme zu. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Über die Form der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Sofern schriftliche Abstimmung gewünscht wird, ist so zu verfahren.

5.6 Das Protokoll der Mitgliederversammlung unterzeichnen der Versammlungsleiter und zwei weitere Mitglieder.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Beisitzer (die Anzahl ist von der Mitgliederversammlungfestzulegen)
Stadtbürgermeister von Katzenelnbogen als Vertreter der Städtepartnerschaft zwischen Katzenelnbogen und Serres

6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden oder vom Kassierer vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt.

6.3 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erhalten hat. Haben die Kandidaten diese Mehrheit nicht erhalten, findet ein weiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Wahlzeit beträgt zwei Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Bei ihrer Wahl ist § 6, Abs. 6.3 sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Vereinsvermögen

Vereinsvermögen ist sämtliches im Rahmen der Tätigkeit des Vereins erworbenes Vermögen. Über das vorhandene Vermögen und dessen Verwaltung ist alljährlich bei der Hauptversammlung vom Vorstand zu berichten.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Vereinsauflösung

10.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine besonders zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschließen, zu welcher sämtliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen.

10.2 Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder.

§ 11 Vermögensverwendung bei Auflösung

11.1 Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder wenn ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, der Stadt Katzenelnbogen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

11.2 Das Vermögen ist zunächst auf die Dauer von drei Jahren von der Stadt Katzenelnbogen zu verwalten und einem etwa in dieser Zeit neu gegründeten Verein mit gleichen Vereinszwecken und Zielen im Sinne der Bestimmungen dieser Satzung zu übergeben bzw. auf dessen Antrag hin zu überlassen.

Katzenelnbogen, den 22. März 2019



 
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